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Zitierungen von § 403 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 403 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
§ 67 GNotKG Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereinssachen (vom 01.01.2024)
... im Verfahren über die Verpflichtung des Dispacheurs zur Aufmachung der Dispache ( § 403 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ) beträgt 10.000 Euro. (3) Ist der nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmte Wert nach ...
 
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