§ 29 - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
| |

§ 29 Einmalige Erhebung der Gebühren


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 29 FamGKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 FamGKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamGKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 FamGKG Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung
... weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 29 . (2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed