§ 29 Einmalige Erhebung der Gebühren
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/29_FamGKG.htm