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Änderung § 45 FamGKG vom 22.05.2021

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§ 45 FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2021 geltenden Fassung
§ 45 FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1082
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die

1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,

2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,

(Text alte Fassung)

3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder

4. die Kindesherausgabe

(Text neue Fassung)

3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,

4. die Kindesherausgabe oder

5. die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)


betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4.000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.



(heute geltende Fassung)