Änderung § 15 FamGKG vom 01.08.2013

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§ 15 FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 15 FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Ausnahmen von der Abhängigmachung


§ 14 gilt nicht,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. soweit dem Antragsteller Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt ist,

(Text neue Fassung)

1. soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist,

2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder

vorherige Änderung

3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass



3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass

a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder

b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.






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