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Artikel 2 - Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 FamGKG § 15, § 28, § 44, § 45, Anlage 1, Anlage 2


1.
In § 15 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „ihre Inanspruchnahme" gestrichen.

2.
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrens-
wert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2.000 50020
10.000 1.000 21
25.000 3.000 29
50.000 5.000 38
200.000 15.000 132
500.000 30.000 198
über
500.000
50.000 198".


3.
In § 44 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3.000 Euro" durch die Angabe „4.000 Euro" ersetzt.

4.
In § 45 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe „3.000 Euro" durch die Angabe „4.000 Euro" ersetzt.

(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
In Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr" eingefügt und wird das Wort „Euro" durch die Angabe „€" ersetzt.

2.
Die Anmerkung zu Nummer 1311 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Euro" durch die Angabe „€" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Dauert die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €."

3.
Der Nummer 1312 wird folgende Anmerkung angefügt:

„Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €."

4.
Dem Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1313 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist nicht anzuwenden."

5.
In Nummer 1502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

6.
In Nummer 1600 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

7.
In Nummer 1601 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

8.
In Nummer 1602 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

9.
In Nummer 1710 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 €" durch die Angabe „264,00 €" ersetzt.

10.
In Nummer 1711 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 €" durch die Angabe „17,00 €" ersetzt.

11.
In Nummer 1712 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

12.
In Nummer 1713 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

13.
In Nummer 1714 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 €" durch die Angabe „264,00 €" ersetzt.

14.
In Nummer 1715 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

15.
In Nummer 1720 wird in der Gebührenspalte die Angabe „360,00 €" durch die Angabe „396,00 €" ersetzt.

16.
In Nummer 1721 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

17.
In Nummer 1722 wird in der Gebührenspalte die Angabe „180,00 €" durch die Angabe „198,00 €" ersetzt.

18.
In Nummer 1723 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

19.
In Nummer 1800 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

20.
In Nummer 1910 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

21.
In Nummer 1911 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

22.
In Nummer 1912 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

23.
In Nummer 1920 wird in der Gebührenspalte die Angabe „180,00 €" durch die Angabe „198,00 €" ersetzt.

24.
In Nummer 1921 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

25.
In Nummer 1922 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

26.
In Nummer 1923 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 €" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

27.
In Nummer 1924 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

28.
In Nummer 1930 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

29.
In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2000 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt und werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe" eingefügt.

30.
In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2005 werden die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)" durch die Wörter „Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)" ersetzt.

31.
In Nummer 2006 wird in der Spalte „Höhe" die Angabe „0,30 €" durch die Angabe „0,42 €" ersetzt.

(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

 
Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3)

Verfahrens-
wert
bis ... €
Gebühr
... €
 Verfahrens-
wert
bis ... €
Gebühr
50038,00 50.000 601,00
1.000 58,00 65.000 733,00
1.500 78,00 80.000 865,00
2.000 98,00 95.000 997,00
3.000 119,00 110.000 1.129,00
4.000 140,00 125.000 1.261,00
5.000 161,00 140.000 1.393,00
6.000 182,00 155.000 1.525,00
7.000 203,00 170.000 1.657,00
8.000 224,00 185.000 1.789,00
9.000 245,00 200.000 1.921,00
10.000 266,00 230.000 2.119,00
13.000 295,00 260.000 2.317,00
16.000 324,00 290.000 2.515,00
19.000 353,00 320.000 2.713,00
22.000 382,00 350.000 2.911,00
25.000 411,00 380.000 3.109,00
30.000 449,00 410.000 3.307,00
35.000 487,00 440.000 3.505,00
40.000 525,00 470.000 3.703,00
45.000 563,00 500.000 3.901,00".




 

Zitierungen von Artikel 2 KostRÄG 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KostRÄG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostRÄG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Vorbemerkung 1.3.1 ...