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Änderung Anlage 1 FamGKG vom 01.01.2018

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Anlage 1 FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
Anlage 1 FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 11 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis


Gliederung

Teil 1 Gebühren

Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen
Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 2 Verfahren im Übrigen
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt 1 Kindschaftssachen
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 2 Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen, Arrest und Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren

Hauptabschnitt 6 Vollstreckung

Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden
Abschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen

Teil 2 Auslagen


Teil 1 Gebühren


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG



Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen



Abschnitt 1
Erster Rechtszug

1110 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0

1111 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht,
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
dung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38
Abs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be-
gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend
gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), mit Ausnahme der Endentscheidung in
einer Scheidungssache,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung
oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2
genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 1110 ermäßigt sich auf
(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf
eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur
insoweit zu ermäßigen.
(2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6
FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5



Abschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Vorbemerkung 1.1.2:
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde auf eine Folgesache beschränkt.

1120 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0

1121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: |

Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 0,5

1122 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache, wenn
nicht Nummer 1121 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, |

| 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung
oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
es sei denn, dass bereits eine andere als eine der in Nummer 2 genannten End-
entscheidungen vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf
(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf
eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit
zu ermäßigen.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0



Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Vorbemerkung 1.1.3:
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Rechtsbeschwerde auf eine Folgesache beschränkt.

1130 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0

1131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht
eingegangen ist: |

Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 1,0

1132 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch
Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1131
erfüllt ist: |

Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf
Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf
eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur
insoweit zu ermäßigen. | 2,0



Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1140 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0



Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen



Abschnitt 1
Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

1210 | Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 Abs. 1
FamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 FamFG | 0,5

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1211 | Verfahren über die Beschwerde nach § 256 FamFG gegen die Festsetzung von Unterhalt im
vereinfachten Verfahren | 1,0

1212 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1211 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt. | 0,5

Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1213 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5

1214 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht
eingegangen ist:
Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf | 0,5

1215 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1214 erfüllt ist:
Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf | 1,0

Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1216 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 0,5



Abschnitt 2
Verfahren im Übrigen

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

1220 | Verfahren im Allgemeinen
Soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,
entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten beim Familiengericht, an das der Rechtsstreit
nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall
wird eine Gebühr 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach dem Wert des Verfahrensgegen-
stands angerechnet, der in das Streitverfahren übergegangen ist. | 3,0

1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht,
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
dung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung
oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, |

| 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38
Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be-
gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend
gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG),
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung
oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2
genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf
(1) Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO),
des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbe-
scheid stehen der Zurücknahme des Antrags (Nummer 1) gleich.
(2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6
FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1222 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0

1223 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: |

Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 1,0

1224 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1223 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung
oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2
genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0

Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1225 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0

1226 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht
eingegangen ist: |

Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 1,0

1227 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1226 erfüllt ist: |

Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf | 3,0

Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1228 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,5

1229 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung
beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen wird. | 1,0



Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit



Abschnitt 1
Kindschaftssachen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Vorbemerkung 1.3.1:
(1) Keine Gebühren werden erhoben für
1. die Pflegschaft für eine Leibesfrucht,
2.
ein Verfahren, das eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen oder eine freiheitsentziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen betrifft (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG), und
3. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft.
(2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der
Verbindlichkeiten
mehr als 25.000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte
Vermögenswert
wird nicht mitgerechnet.

(Text neue Fassung)

Vorbemerkung 1.3.1:
(1) Keine Gebühren werden erhoben für
1. die Pflegschaft für ein bereits gezeugtes Kind,
2. Kindschaftssachen nach §
151 Nr. 6 und 7 FamFG und
3. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft.
(2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.

Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Familiengericht

1310 | Verfahren im Allgemeinen
(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
1. die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen,
2. für die die Gebühr 1313 entsteht oder
3. die mit der Anordnung einer Pflegschaft enden.
(2) Für die Umgangspflegschaft werden neben der Gebühr für das Verfahren, in dem diese angeordnet wird, keine besonderen Gebühren erhoben. | 0,5

vorherige Änderung nächste Änderung

1311 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft,
wenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist
(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme betroffenen Minderjährigen nur
berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der in
§ 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht
mitgerechnet. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil
des Vermögens zu berücksichtigen.
(2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des Familiengerichts nach
Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr
erhoben.
(3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr für jeden
Minderjährigen besonders erhoben.
(4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches
Verfahren. | 5,00 €
je angefangene
5.000,00 €
des zu
berücksichtigen-
den
Vermögens
- mindestens
50,00 €

1312 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das
Vermögen
oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat | 200,00 €
- höchstens
eine Gebühr
1311



1311 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft,
wenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist
(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme betroffenen Minderjährigen nur
berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 beträgt; der in
§ 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht
mitgerechnet. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil
des Vermögens zu berücksichtigen.
(2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des Familiengerichts nach
Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr
erhoben.
(3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr für jeden
Minderjährigen besonders erhoben.
(4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches
Verfahren.
(5) Dauert die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
| 5,00 €
je angefangene
5.000,00 €
des zu
berücksichtigen-
den
Vermögens
- mindestens
50,00 €

1312 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat ...
Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
| 200,00 €
- höchstens
eine Gebühr
1311

1313 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen
(1) Bei einer Pflegschaft für mehrere Minderjährige wird die Gebühr nur einmal aus dem
zusammengerechneten Wert erhoben. Minderjährige, von denen nach Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2
keine Gebühr zu erheben ist, sind nicht zu berücksichtigen. Höchstgebühr ist die Summe der für
alle zu berücksichtigenden Minderjährigen jeweils maßgebenden Gebühr 1311. | 0,5
- höchstens
eine Gebühr
1311

vorherige Änderung nächste Änderung

| (2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der sie bei einer
Vormundschaft
entstehen würde.
(3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Minderjährigen eine Vormundschaft oder eine
Dauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand bezieht, besteht. |



| (2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der sie bei einer Vormundschaft entstehen würde. Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist nicht anzuwenden.
(3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Minderjährigen eine Vormundschaft oder eine
Dauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand bezieht, besteht. |

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1314 | Verfahren im Allgemeinen | 1,0

1315 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1314 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt.
(3) Die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. | 0,5

Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1316 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5

1317 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder
des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf | 0,5

1318 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1317 erfüllt ist:
Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf | 1,0

Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1319 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 0,5



Abschnitt 2
Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Vorbemerkung 1.3.2:
(1) Dieser Abschnitt gilt für
1. Abstammungssachen,
2. Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen,
3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
4. Gewaltschutzsachen,
5. Versorgungsausgleichssachen sowie
6. Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen (§ 111 Nr. 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen sind.
(2) In Adoptionssachen werden für Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind neben den Gebühren für
das Verfahren über die Annahme als Kind keine Gebühren erhoben.
(3) Für Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 7.

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

1320 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0

1321 | Beendigung des gesamten Verfahrens
1. ohne Endentscheidung,
2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
dung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits
durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder
3. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be-
gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend
gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG): |

Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf
(1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6
FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1322 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0

1323 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf | 0,5

1324 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
mer 1323 erfüllt ist:
Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt. | 1,0

Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1325 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0

1326 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder
des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf | 1,0

1327 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1326 erfüllt ist:
Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf | 2,0

Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1328 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0



Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz

Vorbemerkung 1.4:

(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften des GKG.

(2) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren und im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.



Abschnitt 1
Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

vorherige Änderung nächste Änderung

1410 | Verfahren im Allgemeinen
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen, und für Verfahren, die eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen oder eine freiheitsentziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen betreffen (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG). | 0,3



1410 | Verfahren im Allgemeinen
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen, und für Verfahren, die eine eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG betreffen. | 0,3

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1411 | Verfahren im Allgemeinen | 0,5

1412 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1411 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt. | 0,3



Abschnitt 2
Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen, Arrest und Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

Vorbemerkung 1.4.2:
Dieser Abschnitt gilt für Familienstreitsachen und die in Vorbemerkung 1.3.2 genannten Verfahren.

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

1420 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5

1421 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt. | 0,5

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1422 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0

1423 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf | 0,5

1424 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1423
erfüllt ist:
Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt. | 1,0



Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren

1500 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 30 Abs. 3 FamGKG entsprechend anzuwenden. | 0,25

1501 | Auferlegung einer Gebühr nach § 32 FamGKG wegen Verzögerung des Verfahrens | wie vom
Gericht bestimmt

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1502 | Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:
je Anordnung | 20,00



1502 | Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:
je Anordnung | 22,00

1503 | Selbständiges Beweisverfahren | 1,0



Hauptabschnitt 6 Vollstreckung

Vorbemerkung 1.6:
Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG, soweit das
Familiengericht zuständig ist. Für Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Gebühren nach dem GKG er-
hoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

1600 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
(§ 733 ZPO)
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen
desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte
Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere
vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. | 20,00

1601 | Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten | 20,00

1602 | Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:
je Anordnung
Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies
gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine
Unterlassung ist. | 20,00



1600 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
(§ 733 ZPO)
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen
desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte
Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere
vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. | 22,00

1601 | Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten | 22,00

1602 | Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:
je Anordnung
Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies
gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine
Unterlassung ist. | 22,00

1603 | Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG)
Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche
Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten. | 35,00 €



Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug

Vorbemerkung 1.7:

In Verfahren nach dem EUGewSchVG, mit Ausnahme der Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG, bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2.



Abschnitt 1
Erster Rechtszug

1710 | Verfahren über Anträge auf
1. Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das
Recht zum persönlichen Umgang nach dem IntFamRVG, |

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| 2. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,
3. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, einschließlich
der Anordnungen nach § 33 IntFamRVG zur Wiederherstellung des Sorgever-
hältnisses,
4. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und
5. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4
genannten
Verfahren | 240,00

1711 | Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG, § 48 IntFamRVG oder § 14 EUGewSchVG oder auf Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG | 15,00

1712 | Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO | 20,00

1713 | Verfahren nach
1. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Ver-
trags zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959
über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
streckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil-
und Handelssachen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und
2. § 34 Abs. 1 AUG ... | 60,00

1714 | Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2 FamFG:
Der Antrag wird zurückgewiesen | 240,00

1715 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die
Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist:
Die Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich auf | 90,00



| 2. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,
3. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, einschließlich
der Anordnungen nach § 33 IntFamRVG zur Wiederherstellung des Sorgever-
hältnisses,
4. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln,
5. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4 genannten Verfahren und
6. Versagung der Vollstreckung nach den §§ 44b und 44c IntFamRVG
| 264,00

1711 | Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG, § 48 IntFamRVG, § 14 EUGewSchVG oder § 27 IntGüRVG oder auf Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG | 17,00

1712 | Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO und auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f IntFamRVG | 22,00

1713 | Verfahren nach
1. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Ver-
trags zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959
über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
streckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil-
und Handelssachen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und
2. § 34 Abs. 1 AUG ... | 66,00

1714 | Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2 FamFG:
Der Antrag wird zurückgewiesen | 264,00

1715 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die
Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist:
Die Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich auf | 99,00



Abschnitt 2
Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

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1720 | Verfahren über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1710,
1713 und 1714 genannten Verfahren | 360,00

1721 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der
Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des
Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf | 90,00

1722 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht
Nummer 1721 erfüllt ist:
Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder der
Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle über-
mittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt. | 180,00



1720 | Verfahren über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1710,
1713 und 1714 genannten Verfahren | 396,00

1721 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der
Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des
Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf | 99,00

1722 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht
Nummer 1721 erfüllt ist:
Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder der
Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle über-
mittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt. | 198,00

1723 | Verfahren über die Beschwerde in
1. den in den Nummern 1711 und 1712 genannten Verfahren,
2. Verfahren nach § 245 FamFG oder
3. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079
ZPO: |

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Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 60,00



Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 66,00



Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

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1800 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 44, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 321a ZPO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 60,00



1800 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 44, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 321a ZPO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 66,00



Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen



Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden



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1910 | Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2,
§ 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO | 90,00

1911 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt. | 60,00

1912 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr
nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu
erheben ist. | 60,00



1910 | Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2,
§ 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO | 99,00

1911 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt. | 66,00

1912 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr
nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu
erheben ist. | 66,00



Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden

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1920 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99
Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder
§ 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO | 180,00

1921 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags,
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf | 60,00

1922 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 erfüllt ist:
Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf | 90,00

1923 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
zu erheben ist. | 120,00

1924 | Verfahren über die in Nummer 1923 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung
der Geschäftsstelle übermittelt wird | 60,00



1920 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99
Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder
§ 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO | 198,00

1921 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags,
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf | 66,00

1922 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 erfüllt ist:
Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf | 99,00

1923 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
zu erheben ist. | 132,00

1924 | Verfahren über die in Nummer 1923 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung
der Geschäftsstelle übermittelt wird | 66,00



Abschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen

vorherige Änderung nächste Änderung

1930 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders
aufgeführten Fällen:
Wenn der Antrag abgelehnt wird | 60,00



1930 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders
aufgeführten Fällen:
Wenn der Antrag abgelehnt wird | 66,00


Teil 2 Auslagen


Nr. | Auslagentatbestand | Höhe

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Vorbemerkung 2:
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.
(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.
(3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben; für eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen und eine freiheitsentziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG) gilt dies auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auslagen 2013.
(4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen nach dem GKG erhoben.



Vorbemerkung 2:
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.
(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.
(3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben; für Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG gilt dies auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auslagen 2013.
(4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen nach dem GKG erhoben.

2000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind
oder
b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen
hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anferti-
gung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von
der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden: |

für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 €

für jede weitere Seite | 0,15 €

für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite | 1,00 €

für jede weitere Seite in Farbe | 0,30 €

2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten
Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 | in voller Höhe

oder pauschal je Seite | 3,00 €

oder pauschal je Seite in Farbe | 6,00 €

3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstel-
lung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigun-
gen, Kopien und Ausdrucke:
je Datei | 1,50 €

für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem
Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt
höchstens | 5,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung


(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei
Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seine bevollmächtigten Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Begründung und
3. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. |




(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei
Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde.
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seine bevollmächtigten Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Begründung und
3. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.
(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.
|

2001 | Auslagen für Telegramme | in voller Höhe

2002 | Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein
oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung
Neben Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die Zustellungspauschale nur
erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. | 3,50 €

2003 | Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen
an Transport- und Verpackungskosten je Sendung
Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung.
| 12,00 €

2004 | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informa-
tions- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für
ein einzelnes Verfahren berechnet wird. | in voller Höhe

2005 | Nach dem JVEG zu zahlende Beträge
(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des
§ 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese
Vorschrift zu zahlen wäre. | in voller Höhe

vorherige Änderung nächste Änderung

| (2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen
herangezogen
werden (§ 191a Abs. 1 GVG) und für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1
GVG)
werden nicht erhoben. |



| (2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG) und für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) werden nicht erhoben. |

2006 | Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle |

1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung
(Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die
Bereitstellung von Räumen | in voller Höhe

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| 2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer | 0,30



| 2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer | 0,42

2007 | Auslagen für |

1. die Beförderung von Personen | in voller Höhe

2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder
Anhörung und für die Rückreise | bis zur Höhe der
nach dem JVEG
an Zeugen zu
zahlenden Beträge

2008 | Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in entsprechender An-
wendung des § 802g ZPO
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags,
der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu
erheben ist. | in Höhe des Haft-
kostenbeitrags

2009 | Kosten einer Ordnungshaft
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags,
der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu
erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt,
wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem
Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. | in Höhe des Haft-
kostenbeitrags

vorherige Änderung nächste Änderung

2010 | Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge | in voller Höhe



2010 | Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge | in voller Höhe

2011 | An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende
Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtun-
gen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000
bis 2009 bezeichneten Art zustehen
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen
der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine
Zahlungen zu leisten sind. | in voller Höhe,
die Auslagen
begrenzt durch
die Höchstsätze
für die Auslagen
2000 bis 2009

2012 | Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zu-
stehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | in voller Höhe

vorherige Änderung nächste Änderung

2013 | An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge
Die Beträge werden von dem Minderjährigen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben. | in voller Höhe



2013 | An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge
Die Beträge werden von dem Minderjährigen nur nach Maßgabe des § 1808 Abs. 2 Satz 1 und des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben. | in voller Höhe

2014 | An den Umgangspfleger sowie an Verfahrenspfleger nach § 9 Abs. 5 FamFG, § 57 ZPO zu zahlende Beträge | in voller Höhe

2015 | Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen:
je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde | 15,00 €

vorherige Änderung

 


2016 | Umsatzsteuer auf die Kosten
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | in voller Höhe

(heute geltende Fassung)