Änderung § 28 FamGKG vom 01.01.2021

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§ 28 FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 28 FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Wertgebühren


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro 35 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem


Verfahrens-
wert
bis ... Euro | für jeden
angefange-
nen Betrag
von weiteren
...
Euro | um
... Euro

2.000 | 500 | 18

10.000 | 1.000 | 19

25.000 | 3.000 | 26

50.000 | 5.000 | 35

200.000 | 15.000 | 120

500.000 | 30.000 | 179

über
500.000 | 50.000 | 180.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem


Verfahrens-
wert
bis ... Euro | für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ...
Euro | um
... Euro

2.000 | 500 | 20

10.000 | 1.000 | 21

25.000 | 3.000 | 29

50.000 | 5.000 | 38

200.000 | 15.000 | 132

500.000 | 30.000 | 198

über
500.000 | 50.000 | 198.


3 Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.



(heute geltende Fassung) 



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