Änderung § 44 FamGKG vom 01.01.2021

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§ 44 FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 44 FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Verbund


(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 3.000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. 2 Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. 3 § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 4.000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. 2 Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. 3 § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.






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