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Änderung § 49 FamGKG vom 01.06.2025

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§ 49 FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung
§ 49 FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Gewaltschutzsachen


(Text alte Fassung)

(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 2.000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3.000 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 3.000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 4.000 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.



(heute geltende Fassung)