§ 62a FamGKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung | § 62a FamGKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2025 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62a Bekanntmachung von Neufassungen | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2 Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2 Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben |
1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird, 2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie 3. das Inkrafttreten der Änderungen. |