Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 38 FamGKG vom 01.08.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 2. KostRMoG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des FamGKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 38 FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 38 FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Stufenklageantrag


(Text neue Fassung)

§ 38 Stufenantrag


vorherige Änderung

Wird mit dem Klageantrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Klageantrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.



Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.