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Artikel 5 - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen



(1) Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfahren".

b)
In der Angabe zu § 20 werden die Wörter „wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen.

c)
Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

„§ 38 Stufenantrag".

d)
In der Angabe zu § 39 werden die Wörter „Klage- und Widerklageantrag" durch die Wörter „Antrag und Widerantrag" ersetzt.

e)
Der Angabe zu § 51 werden die Wörter „und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen" angefügt.

f)
Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 61a Verordnungsermächtigung".

g)
Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

„§ 62 (weggefallen)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor."

3.
§ 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens übernimmt."

4.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten."

5.
In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „des Klageantrags," gestrichen.

6.
In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „und die elektronische Übermittlung" gestrichen.

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfahren".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der Klageantrag" gestrichen.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Widerklageantrag" durch die Wörter „Widerantrag, für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und für den Antrag auf Anordnung eines Arrestes" ersetzt.

8.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe" durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „nicht aussichtslos oder mutwillig" durch die Wörter „weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig" ersetzt.

9.
In § 16 Absatz 2 und § 18 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „und die elektronische Übermittlung" gestrichen.

10.
In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „in der Hauptsache" durch die Wörter „wegen des Hauptgegenstands" ersetzt.

11.
In § 20 werden in der Überschrift die Wörter „wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen.

12.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ablichtungen" durch das Wort „Kopien" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder die elektronische Übermittlung" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und im Verfahren auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder

2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird."

13.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe" durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat,

2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und

3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht."

14.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrens-
wert
bis ... Euro
für jeden
angefange-
nen Betrag
von weiteren
... Euro
um
... Euro
2.000 50018
10.000 1.000 19
25.000 3.000 26
50.000 5.000 35
200.000 15.000 120
500.000 30.000 179
über
500.000
50.000 180
".

 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro" durch die Angabe „15 Euro" ersetzt.

15.
§ 36 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden."

16.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 38 Stufenantrag".

b)
Das Wort „Klageantrag" wird jeweils durch das Wort „Antrag" ersetzt.

17.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Klage- und Widerklageantrag" durch die Wörter „Antrag und Widerantrag" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Klage- und einem Widerklageantrag" durch die Wörter „Antrag und einem Widerantrag" ersetzt.

18.
§ 40 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend."

19.
In § 42 Absatz 3 wird die Angabe „3.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.

20.
In § 43 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2.000 Euro" durch die Angabe „3.000 Euro" ersetzt.

21.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 18 Abs. 3, die §§ 19 bis 25, 39 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 der Kostenordnung" durch die Wörter „§ 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Rechtshandlung" durch die Wörter „des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht" ersetzt.

22.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen" angefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, die Familienstreitsachen" durch die Wörter „und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen" ersetzt und die Wörter „des Klageantrags oder" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Klageantrags oder" gestrichen.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Klageantrags" durch das Wort „Antrags" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird."

d)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „300 Euro" durch die Angabe „500 Euro" ersetzt.

23.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Klageantrags," gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und

2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat."

24.
In § 58 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in dem Hauptsacheverfahren" durch die Wörter „in dem Verfahren wegen des Hauptgegenstands" ersetzt.

25.
§ 62 wird aufgehoben.

26.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „anhängig geworden" die Wörter „oder eingeleitet worden" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht."

(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
In der Gliederung werden jeweils in den Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 bis 4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 bis 4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und Hauptabschnitt 7 Abschnitt 2 nach dem Wort „Endentscheidung" die Wörter „wegen des Hauptgegenstands" angefügt.

2.
In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 bis 4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4 werden jeweils nach dem Wort „Endentscheidung" die Wörter „wegen des Hauptgegenstands" angefügt.

3.
Nummer 1310 wird wie folgt geändert:

a)
Der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst:

„Verfahren im Allgemeinen ...".

b)
Absatz 1 der Anmerkung wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,

1.
die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen,

2.
für die die Gebühr 1313 entsteht oder

3.
die mit der Anordnung einer Pflegschaft enden."

4.
Die Nummern 1311 und 1312 werden wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird jeweils vor dem Wort „Kalenderjahr" das Wort „angefangene" eingefügt.

b)
In der Gebührenspalte wird jeweils die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

5.
In Nummer 1313 wird im Gebührentatbestand das Wort „Verfahrensgebühr" durch die Wörter „Verfahren im Allgemeinen" ersetzt.

6.
In der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 werden nach dem Wort „Endentscheidung" die Wörter „wegen des Hauptgegenstands" angefügt.

7.
Der Anmerkung zu Nummer 1315 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen."

8.
In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 und 4 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4 werden jeweils nach dem Wort „Endentscheidung" die Wörter „wegen des Hauptgegenstands" angefügt.

9.
In der Anmerkung zu Nummer 1410 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „und für Verfahren, die die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen betreffen" eingefügt.

10.
In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 werden jeweils nach dem Wort „Endentscheidung" die Wörter „wegen des Hauptgegenstands" angefügt.

11.
Nummer 1500 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand werden die Wörter „Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt" durch die Wörter „Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird" ersetzt.

b)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" werden durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 30 Abs. 3 FamGKG entsprechend anzuwenden."

12.
In den Nummern 1502 und 1600 bis 1602 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR" durch die Angabe „20,00 €" ersetzt.

13.
In Nummer 1603 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „35,00 €" ersetzt.

14.
In Nummer 1710 wird in der Gebührenspalte die Angabe „200,00 EUR" durch die Angabe „240,00 €" ersetzt.

15.
Nummer 1711 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird die Angabe „§ 71 Absatz 1" durch die Angabe „§ 71 Abs. 1" ersetzt.

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „10,00 EUR" durch die Angabe „15,00 €" ersetzt.

16.
In Nummer 1712 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR" durch die Angabe „20,00 €" ersetzt.

17.
In Nummer 1713 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

18.
In Nummer 1714 wird in der Gebührenspalte die Angabe „200,00 EUR" durch die Angabe „240,00 €" ersetzt.

19.
In Nummer 1715 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „90,00 €" ersetzt.

20.
In der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 7 Abschnitt 2 werden nach dem Wort „Endentscheidung" die Wörter „wegen des Hauptgegenstands" angefügt.

21.
In Nummer 1720 wird in der Gebührenspalte die Angabe „300,00 EUR" durch die Angabe „360,00 €" ersetzt.

22.
In Nummer 1721 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „90,00 €" ersetzt.

23.
In Nummer 1722 wird in der Gebührenspalte die Angabe „150,00 EUR" durch die Angabe „180,00 €" ersetzt.

24.
In Nummer 1723 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

25.
Nummer 1800 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird die Angabe „§ 44 FamFG" durch die Angabe „§§ 44, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 321a ZPO" ersetzt.

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

26.
In Nummer 1910 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „90,00 €" ersetzt.

27.
In den Nummern 1911 und 1912 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

28.
In Nummer 1920 wird in der Gebührenspalte die Angabe „150,00 EUR" durch die Angabe „180,00 €" ersetzt.

29.
In Nummer 1921 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

30.
In Nummer 1922 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „90,00 €" ersetzt.

31.
In Nummer 1923 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 EUR" durch die Angabe „120,00 €" ersetzt.

32.
Nummer 1924 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 28 FamGKG
„1924Verfahren über die in Nummer 1923 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung
der Geschäftsstelle übermittelt wird
60,00 €".


33.
In Nummer 1930 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

34.
In Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Wörter „für die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen gilt dies auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung." angefügt.

35.
Nummer 2000 wird wie folgt geändert:

a)
Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe" werden wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
2000 „Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind
oder
b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen
hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anferti-
gung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von
der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:
 
für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 €
für jede weitere Seite 0,15 €
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 €
2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten
Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3
in voller Höhe
oder pauschal je Seite 3,00 €
oder pauschal je Seite in Farbe 6,00 €
3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstel-
lung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigun-
gen, Kopien und Ausdrucke:
je Datei
1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem
Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt
höchstens
5,00 €".


 
b)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde."

bb)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort „Ablichtung" durch das Wort „Kopie" ersetzt.

36.
In Nummer 2002 wird in der Gebührenspalte die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

37.
In Nummer 2003 werden der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe" wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
2003„Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen
an Transport- und Verpackungskosten je Sendung
12,00 €".


38.
Nummer 2004 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„2004Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informa-
tions- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für
ein einzelnes Verfahren berechnet wird.
in voller Höhe".


39.
In Nummer 2006 wird in der Gebührenspalte die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

40.
Nummer 2011 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„2011An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende
Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtun-
gen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000
bis 2009 bezeichneten Art zustehen
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen
der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine
Zahlungen zu leisten sind.
in voller Höhe,
die Auslagen
begrenzt durch
die Höchstsätze
für die Auslagen
2000 bis 2009".


41.
In Nummer 2014 werden im Auslagentatbestand nach dem Wort „Umgangspfleger" die Wörter „sowie an Verfahrenspfleger nach § 9 Abs. 5 FamFG, § 57 ZPO" eingefügt.

(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3)

Verfahrens-
wert
bis ... €
Gebühr
... €
Verfahrens-
wert
bis ... €
Gebühr
50035,0050.000 546,00
1.000 53,0065.000 666,00
1.500 71,0080.000 786,00
2.000 89,0095.000 906,00
3.000 108,00110.000 1.026,00
4.000 127,00125.000 1.146,00
5.000 146,00140.000 1.266,00
6.000 165,00155.000 1.386,00
7.000 184,00170.000 1.506,00
8.000 203,00185.000 1.626,00
9.000 222,00200.000 1.746,00
10.000 241,00230.000 1.925,00
13.000 267,00260.000 2.104,00
16.000 293,00290.000 2.283,00
19.000 319,00320.000 2.462,00
22.000 345,00350.000 2.641,00
25.000 371,00380.000 2.820,00
30.000 406,00410.000 2.999,00
35.000 441,00440.000 3.178,00
40.000 476,00470.000 3.357,00
45.000 511,00500.000 3.536,00
".