Artikel 1 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 FamFG

(gesamter Gesetzestext siehe Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG)

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Zitierungen von Artikel 1 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 8 RAuNOBRÄndG Änderung des FGG-Reformgesetzes
... Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu ...


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