Das
Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 15 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort Vormundschaftsgerichts" durch das Wort Familiengerichts" ersetzt.
- 2.
- § 21 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864