Artikel 28 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 28 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 EGZPO § 11, § 15a, § 26

Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird aufgehoben.

2.
§ 15a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 323," die Angabe „323a," eingefügt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

3.
§ 26 Nr. 9 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 28 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
Artikel 2 KtoPfRefG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. ...


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