§ 6 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhandengekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
- 1.
- In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 wird jeweils das Wort sofortige" gestrichen.
- 2.
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.