Artikel 35 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 35 Änderung der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhandengekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden



§ 6 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhandengekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

1.
In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „sofortige" gestrichen.

2.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.



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