Das
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2401), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 147 wird wie folgt gefasst:
Artikel 147
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen für die Aufgaben des Betreuungsgerichts oder des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zuständig sind."
- 2.
- In Artikel 233 § 15 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter dem Erlass des Ausschlussurteils" durch die Wörter der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.
- 3.
- Artikel 234 § 4 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550