Das
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom
12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 39a Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 39b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 3 bis 6 wird durch folgenden Satz ersetzt:
Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt; sie hat aufschiebende Wirkung."
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Wörter den zweiten Rechtszug" durch die Wörter das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter die Beschwerde" durch die Wörter das Rechtsmittel" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter die Beschwerde" durch die Wörter das Rechtsmittel" ersetzt und die Wörter nach Satz 2" gestrichen.
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
G. v. 18.04.2009 BGBl. I S. 770