Das
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 werden die Wörter § 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 werden die Wörter § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 2.
- In § 66 Abs. 2 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe (§ 7 Abs. 1)" gestrichen.
- 3.
- In § 71 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort sofortige" gestrichen.
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102