Artikel 84 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 84 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes


Artikel 84 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 JGG § 3, § 34, § 42, § 53, § 54, § 55, § 67, § 70, § 84, § 98, § 104

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Satz 2 werden die Wörter „der Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch die Wörter „das Familiengericht" ersetzt.

2.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „familien- und vormundschaftsrichterlichen" durch das Wort „familiengerichtlichen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Familien- und vormundschaftsrichterliche" durch das Wort „Familiengerichtliche" ersetzt.

3.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „familien- oder vormundschaftsrichterlichen" durch das Wort „familiengerichtlichen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „familien- oder vormundschaftsrichterlichen" durch das Wort „familiengerichtlichen" ersetzt.

4.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „den Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch die Wörter „das Familiengericht" ersetzt.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

c)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch die Wörter „Das Familiengericht" ersetzt.

5.
In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch die Wörter „das Familiengericht" ersetzt.

6.
In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Familien- oder Vormundschaftsrichter" und „Familien- und Vormundschaftsrichter" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

7.
In § 67 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „der Vormundschaftsrichter" durch die Wörter „das Familiengericht" ersetzt.

8.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Vormundschaftsrichter, der Familienrichter" durch die Wörter „das Familiengericht" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Der Familien- und Vormundschaftsrichter" durch die Wörter „Das Familiengericht", die Wörter „familien- und vormundschaftsgerichtliche" durch das Wort „familiengerichtliche" und die Wörter „den Familien- und Vormundschaftsrichter" durch die Wörter „das Familiengericht" ersetzt.

9.
In § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 98 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „familien- oder vormundschaftsrichterlichen" durch die Wörter „familiengerichtlichen" ersetzt.

10.
In § 104 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 84 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 84 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Artikel 3 UHaftRÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. ...


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