Das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom
11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort Vormundschaftsgericht" durch das Wort Gericht" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort Vormundschaftsgericht" wird jeweils durch das Wort Betreuungsgericht" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
Ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht."
- 2.
- § 64 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort Zivilprozessordnung" die Wörter , dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.
- 3.
- In § 71 Abs. 3 wird das Wort Vormundschaftsgericht" durch das Wort Betreuungsgericht" ersetzt.
- 4.
- § 74 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder".
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794