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Artikel 2 - Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (8. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Geltung ab 24.12.2008, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe i tritt am Tag nach dem Inkrafttreten des Artikels 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie in Kraft. *)

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*)
Anm. d. Red.: Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie ist am 18. März 2009 in Kraft getreten (G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470)
**)
Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2008.





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2009Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
vom 12.03.2009 BGBl. I S. 470

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.