Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel
29 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.1.3.1 werden die Angabe „§ 2c Abs. 1a Satz 1 KWG" durch die Angabe „§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Satz 2 KWG" ersetzt und die Angabe „; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 1a Satz 1 KWG" gestrichen.
- b)
- Die Nummer 1.1.3.3 wird aufgehoben.
- c)
- In Nummer 1.1.3.4 wird die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 3 KWG" durch die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG" ersetzt.
- d)
- In Nummer 1.1.12.2 werden das Komma nach der Angabe „§ 26 KWG" sowie die Wörter „sofern nicht gleichzeitig Nummer 1.1.12.6 anwendbar ist" gestrichen.
- e)
- In Nummer 1.1.12.5 wird die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG" durch die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG" ersetzt.
- f)
- In Nummer 1.1.12.6 wird die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG" durch die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG" ersetzt.
- 2.
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4.1.1 wird durch folgende Nummern 4.1.1 bis 4.1.1.2 ersetzt:
„4.1.1 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 2a InvG) | |
4.1.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili- gung oder ihrer Erhöhung (§ 2a Abs. 2 InvG) | 5.000 bis 100.000 |
4.1.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung (§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG) | 5.000 bis 100.000". |
-
- b)
- Nach der Nummer 4.2.2.2 werden folgende neue Nummern 4.2.3 bis 4.2.3.2 eingefügt:
„4.2.3 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG) | |
4.2.3.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili- gung oder ihrer Erhöhung (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.1 |
4.2.3.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.2". |
-
- c)
- Die bisherigen Nummern 4.2.3 bis 4.2.6 werden die Nummern 4.2.4 bis 4.2.7.
- 3.
- Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Nummer 6.8 werden folgende neue Nummern 6.9 bis 6.9.3 eingefügt:
„6.9 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 104 VAG) | |
6.9.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili- gung oder ihrer Erhöhung (§ 104 Abs. 1b Satz 1 oder 2 VAG) | 5.000 bis 100.000 |
6.9.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes- anstalt verfügt werden darf (§ 104 Abs. 2 Satz 2 VAG) | 5.000 bis 100.000 |
6.9.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so- weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 104 Abs. 2 Satz 5 VAG) | 1.500". |
-
- b)
- Die bisherigen Nummern 6.9 bis 6.12. werden die Nummern 6.10 bis 6.13.
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607