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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 487), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „850 Deutsche Mark monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern „480 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „und ab 1. Juni 2008 ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich" eingefügt.

2.
In § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „850 Deutsche Mark monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern „480 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „und ab 1. Juni 2008 ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich" eingefügt.

3.
In § 13 Abs. 5 werden nach den Wörtern „900 Deutsche Mark" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, nach der Angabe „480 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juni 2008 von 520 Euro" eingefügt.

4.
In § 18 Nr. 4 werden nach den Wörtern „850 Deutsche Mark monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern „480 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juni 2008 ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich" eingefügt.

5.
§ 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „850 Deutsche Mark monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern „480 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juni 2008 von mehr als 520 Euro monatlich" angefügt.

b)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „850 Deutsche Mark monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern „480 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „und ab 1. Juni 2008 von mehr als 520 Euro monatlich" eingefügt und die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 5" durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt.

6.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.8.2004
bis
31.5.2008
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1. 6. 2008
899
899
453
342
251
226
453
676
453".


7.
Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
ab 1. 6. 2008 25.082 30.930 41.350 54.094".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
ab 1. 6. 2008 16.721 20.620 27.567 36.063".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
ab 1. 6. 2008 10.032 12.372 16.536 21.636".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
ab 1. 6. 2008 5.016 6.192 8.268 10.824".




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BEGDRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGDRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 28.03.2011 BGBl. I S. 521
Artikel 1 BEGDRÄndV Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
... vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2758) geändert worden ist, wird wie folgt ...