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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 487), wird wie folgt geändert:

1.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.8.2004
bis
31.5.2008
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.6.2008
2.014".


2.
§ 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.8.2004
bis
31.5.2008
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1. 6. 2008
593".


3.
Dem § 33 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die seit dem 1. August 2004 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Juni 2008 um weitere 7,8 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2.014 Euro nicht überschritten werden darf."

4.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.8.2004
bis
31.5.2008
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1. 6. 2008
2.014".


5.
§ 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.8.2004
bis
31.5.2008
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1. 6. 2008
1.021
1.284
106".


6.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Angabe „ab 1. August 2004" durch die Angabe „bis 31. Mai 2008" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt sowie folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Juni 2008 929 Euro."


 
 
bb)
In Satz 2 werden die Angabe „ab 1. August 2004" durch die Angabe „bis 31. Mai 2008" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt sowie folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Juni 2008 106 Euro".


 
b)
In Absatz 4 werden die Angabe „ab 1. August 2004" durch die Angabe „bis 31. Mai 2008" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt sowie folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Juni 2008 334 Euro."


 
c)
In Absatz 5 werden die Angabe „ab 1. August 2004" durch die Angabe „bis 31. Mai 2008" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt sowie folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Juni 2008 437 Euro."


7.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1. 6. 2008
639".


 
b)
Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1. 6. 2008
490".


 
c)
Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1. 6. 2008
245".


8.
Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 22.597 24.254 25.082".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 25.494 29.119 30.930".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 31.010 35.628 37.939".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 39.636 44.996 47.677 50.357".


9.
Die Besoldungsübersicht (Anlage 5c zu § 22) wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 22.597 24.254 25.082".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 10.169 15.765 18.310".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 6.780 10.512 12.204".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 5658761.017".


 
b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 25.494 29.119 30.930".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 11.472 18.927 22.579".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 7.644 12.624 15.048".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 6371.052 1.254".


 
c)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 31.010 35.628 37.939".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 13.955 23.158 27.695".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 9.300 15.444 18.468".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 7751.287 1.539".


 
d)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 39.636 44.996 47.677 50.357".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 13.992 24.748 32.897 36.257".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 9.324 16.500 21.936 24.168".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1. 8. 2004" durch die Angabe „bis 31. 5. 2008" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
ab 1. 6. 2008 7771.375 1.828 2.014".




 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BEGDRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGDRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 28.03.2011 BGBl. I S. 521
Artikel 3 BEGDRÄndV Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
... Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2758) geändert worden ist, wird wie folgt ...