§ 7 - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Artikel 1 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.07.2019 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 24.12.2008; FNA: 805-3-11 Arbeitsschutz
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§ 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Anlässe arbeitsmedizinischer Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin" zu führen. 2Er oder sie darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem oder der Beschäftigten ausüben. 3Verfügt der Arzt oder die Ärztin nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.

(2) Die zuständige Behörde kann für Ärzte oder Ärztinnen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge V. v. 23. Oktober 2013 BGBl. I S. 3882 m.W.v. 31. Oktober 2013

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Frühere Fassungen von § 7 ArbMedVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
vom 23.10.2013 BGBl. I S. 3882

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 ArbMedVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ArbMedVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbMedVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ArbMedVV Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers (vom 18.07.2019)
... hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin nach § 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 des ...
Anhang ArbMedVV Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge (vom 18.07.2019)
... und Infektionsgefährdungen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 dürfen auch Ärzte oder Ärztinnen beauftragt werden, die zur Führung der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)
Artikel 1 V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2531; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
§ 19 EMFV Unterweisung der Beschäftigten
... Falls erforderlich, hat der Arbeitgeber die Ärztin oder den Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu ...

Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)
Artikel 1 V. v. 19.07.2010 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
§ 8 OStrV Unterweisung der Beschäftigten
... Unterweisung nach Absatz 1 erfolgen. Falls erforderlich, hat der Arbeitgeber den Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu ...

Biostoffverordnung (BioStoffV)
Artikel 1 V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
§ 14 BioStoffV Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
... Immunabwehr. Soweit erforderlich ist bei der Beratung die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen. (3) Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung ...

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643, 1644; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
§ 14 GefStoffV Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten (vom 19.11.2016)
... Die Beratung ist unter Beteiligung der Ärztin oder des Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durchzuführen, falls dies ... wie Personalunterlagen aufzubewahren, 5. die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die zuständige Behörde sowie ...
Anhang I GefStoffV (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten (vom 01.10.2021)
...  4. physisch und psychisch geeignet ist, nachgewiesen durch das Zeugnis eines Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ; das Zeugnis darf zum Zeitpunkt des Antrags auf Ausstellung des Befähigungsscheins nicht ...

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
Artikel 1 V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
§ 11 LärmVibrationsArbSchV Unterweisung der Beschäftigten (vom 24.12.2008)
... allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten. Die Beratung ist unter Beteiligung des in § 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Arztes durchzuführen, falls ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. ArbMedVVÄndV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
... an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten." 8. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ...

Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Artikel 2 BioStoffVuaÄndV Änderung der Gefahrstoffverordnung
...  4. physisch und psychisch geeignet ist, nachgewiesen durch das Zeugnis eines Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ; das Zeugnis darf zum Zeitpunkt des Antrags auf Ausstellung des Befähigungsscheins nicht ...

Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
Artikel 2 ArbMedVVEV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... 4 Nr. 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt. 5. § 15 ... 4 Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3" durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt. b) In Nummer 5 ... Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3" durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt. 13. Der Anhang V ...
Artikel 5 ArbMedVVEV Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
... 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 4" durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt. 3. § 13 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Artikel 1 V. v. 23.12.2004 BGBl. I S. 3758, 3759; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
§ 14 GefStoffV Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten (vom 24.12.2008)
... der Exposition, der sie möglicherweise ausgesetzt waren, 4. der Arzt nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und die zuständige Behörde sowie ...
Anhang III GefStoffV Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten (vom 24.12.2008)
... Zuverlässigkeit besitzt und 3. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nachweist, dass keine Anhaltspunkte ... von Nummer 5.1 erfasst werden, 2. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nachweist, dass keine Anhaltspunkte ...


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