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Artikel 7 - Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVVEV k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Bildschirmarbeitsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2008 BildscharbV § 6, § 7

Die Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1843), zuletzt geändert durch Artikel 437 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

Für die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens einschließlich des Zurverfügungstellens von speziellen Sehhilfen gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 4 einen Anlass für Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung."

2.
§ 7 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 7 Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 ArbMedVVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbMedVVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 429 10. ZustAnpV Änderung der Bildschirmarbeitsverordnung
... vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1843), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, werden die ...