Artikel 8 - Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVVEV k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2008 BetrSichV § 4, § 10, § 12, § 14, § 17, § 23, § 25, § 27, Anhang 1, Anhang 4, Anhang 5, mWv. 29. Dezember 2009 § 1, § 2, § 15

Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2009

1.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort „Leitungen" durch das Wort „Rohrleitungen" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden die Wörter „Anhangs IV Buchstabe A Nr. 16 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 207 S. 1)" durch die Wörter „Anhangs IV Nr. 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 24)" ersetzt und nach dem Wort „soweit" die Wörter „es sich um Baustellenaufzüge handelt oder" eingefügt.

bb)
In Buchstabe c wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Buchstabe d wird aufgehoben.

dd)
Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden."

b)
Absatz 18 wird gestrichen.

c)
Der bisherige Absatz 19 wird Absatz 18.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter „Bundesarbeitsblatt oder im Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.

4.
In § 10 Abs. 3 werden nach den Wörtern „Arbeitsmittel nach" die Wörter „Änderungs- oder" eingefügt.

5.
In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter „Bundesarbeitsblatt oder im Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a bis c."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „tragbare Feuerlöscher und" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2009

7.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Bewertung" die Wörter „innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Leitungen" durch das Wort „Rohrleitungen" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

d)
In Absatz 5 Satz 1, Absatz 7 Nr. 1 und 2 Buchstabe a, Absatz 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 12 Satz 1, Absatz 13 Satz 1, Absatz 15 und 16 Satz 1 wird jeweils das Wort „spätestens" gestrichen.

e)
In Absatz 6 werden die Wörter „entfallen, die den Nummern 1 bis 4 der Tabelle in Absatz 5 zugeordnet werden" durch die Wörter „im Sinne des Artikels 3 Nr. 1.1 der Richtlinie 97/23/EG entfallen" ersetzt.

f)
In Absatz 9 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 5 Satz 2 und 3" die Angabe „, Absatz 6" eingefügt.

g)
In Absatz 13 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a, c, d und e" durch die Angabe „Buchstabe a, c und d" ersetzt.

h)
In Absatz 14 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 müssen Prüfungen im Betrieb alle zwei Jahre durchgeführt werden, soweit es sich bei diesen Aufzugsanlagen um Baustellenaufzüge handelt."

i)
In Absatz 16 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

„Die Prüfung dieser Anlagen erfolgt durch eine zugelassene Überwachungsstelle."

j)
Absatz 18 wird wie folgt gefasst:

„(18) Die Frist für die nächste Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitsmonat und -jahr der letzten Prüfung. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die erstmals in Betrieb genommen oder wesentlich verändert werden, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr, in der die Prüfung vor Inbetriebnahme erfolgt. Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a beginnt abweichend von Satz 2 die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der ersten Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung mit dem Monat und Jahr der erneuten Inbetriebnahme. Wird eine Prüfung vor dem Monat und Jahr der Fälligkeit durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 mit dem Monat und Jahr der Durchführung. Für Anlagen mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt dies nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor dem Monat und Jahr der Fälligkeit durchgeführt wird. Eine Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitsmonat und -jahr durchgeführt wird."

k)
In Absatz 19 werden die Wörter „mit dem Abschluss" durch die Wörter „mit Monat und Jahr des Abschlusses" ersetzt.

l)
Dem Absatz 20 werden folgende Sätze angefügt:

„Dampfkesselanlagen, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer zugelassenen Überwachungsstelle einer inneren Prüfung unterzogen worden sind. Abweichend von Satz 2 darf diese Prüfung an Dampfkesselanlagen nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e von befähigten Personen durchgeführt werden. Für die innere Prüfung gilt § 15 Abs. 10."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 17 wird die Angabe „§§ 14 bis 16" durch die Angabe „§§ 14 und 15" ersetzt.

9.
Dem § 23 werden folgende Sätze angefügt:

„Das Entleeren von innerbetrieblich eingesetzten Druckgeräten nach Ablauf der für die wiederkehrende Prüfung festgelegten Frist ist unter Beachtung der Verpflichtungen des § 12 Abs. 3 und 5 gestattet. Das Bereitstellen für die Entleerung darf zehn Jahre nicht überschreiten."

10.
In § 25 Abs. 2 wird Nummer 1 gestrichen.

11.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4.

e)
Im neuen Absatz 4 wird nach den Wörtern „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" die Wörter „, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012," eingefügt.

12.
In Anhang 1 Nr. 2.19 Satz 2 wird das Wort „Leitungen" durch das Wort „Rohrleitungen" ersetzt.

13.
In Anhang 4 Abschnitt A wird Nummer 3.8 folgender Satz angefügt:

„Das Ergebnis dieser Überprüfung ist zu dokumentieren und dem Explosionsschutzdokument beizulegen."

14.
Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Abs. 1, Nummer 3 Abs. 1 Satz 1, Nummer 10 Abs. 3, Nummer 11 Abs. 1 und 4 Satz 3 und 4, Nummer 15 Abs. 1 und 3, Nummer 22 Abs. 2 und Nummer 26 wird jeweils das Wort „spätestens" gestrichen.

b)
Der Nummer 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten abweichend von § 15 Abs. 18 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt werden."

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Zitierungen von Artikel 8 Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge

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Zitate in Änderungsvorschriften

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Artikel 5 GefStoffVuaÄndV Folgeänderungen
... Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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