Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (1. Alg II-VÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2780 (Nr. 62); Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 Bürgergeld-V § 1, § 2, § 3, § 4, mWv. 1. Januar 2008 § 1

Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 wird jeweils das Wort „volljährige" gestrichen.

bb)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11. Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird,".

dd)
Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:

„12. Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie den in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrag nicht überschreiten,

13.
vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, das ein Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligendienst erhält, ein Betrag in Höhe von 60 Euro."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, ist Kindergeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es die bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Beträge nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 1 und 2 des Bundeskindergeldgesetzes übersteigt. Satz 1 gilt bis zum Ende des Bewilligungszeitraums, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009."

2.
§ 2 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent der nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelleistung anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen. Ist die Einnahme in Geldeswert auch als Bedarf in der Regelleistung nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt, ist als Wert der Einnahme in Geldeswert höchstens der Betrag anzusetzen, der sich aus der Zusammensetzung des Eckregelsatzes in der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 der Regelsatzverordnung ergibt."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist."

4.
§ 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. Wehr- und Ersatzdienstverhältnissen."

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. Alg II-VÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. Alg II-VÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 1. Alg II-VÄndV
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2009 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in ...


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