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Artikel 6 - Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)

Artikel 6 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Dezember 2008 UmwStG 2006 § 2, § 4, § 20, § 22, § 23, § 27

Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Ausgleich oder die Verrechnung eines Übertragungsgewinns mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften und einem Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (Verlustnutzung) des übertragenden Rechtsträgers sind nur zulässig, wenn dem übertragenden Rechtsträger die Verlustnutzung auch ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 möglich gewesen wäre. Satz 1 gilt für negative Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum entsprechend."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„In den übrigen Fällen ist er in Höhe von 60 Prozent, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent der Bezüge im Sinne des § 7 zu berücksichtigen; ein danach verbleibender Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz."

bb)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 4 gilt nicht für Anteile an der übertragenden Gesellschaft, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes erfüllen; in diesen Fällen gilt Satz 3 entsprechend."

cc)
In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Sätzen 2 bis 4" durch die Angabe „Sätzen 2 bis 5" sowie die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 6" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 und Satz 2" gestrichen.

3.
§ 20 Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."

4.
§ 22 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit im Rahmen einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1) oder eines Anteilstausches (§ 21 Abs. 1) unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar veräußert werden und soweit beim Einbringenden der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes steuerfrei gewesen wäre, ist der Gewinn aus der Einbringung im Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend als Gewinn des Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen zu versteuern (Einbringungsgewinn II); § 16 Abs. 4 und § 34 des Einkommensteuergesetzes sind nicht anzuwenden."

5.
In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 20 Abs. 2 Satz 2)" durch den Klammerzusatz „(§ 20 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 2)" ersetzt.

6.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Die durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) angefügten Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 6 und 7.

b)
Nach dem neuen Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

„(8) § 4 Abs. 6 Satz 4 bis 6 sowie § 4 Abs. 7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes in der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geänderten Fassung für die Bezüge im Sinne des § 7 anzuwenden ist.

(9) § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen der schädliche Beteiligungserwerb oder ein anderes die Verlustnutzung ausschließendes Ereignis nach dem 28. November 2008 eintritt. § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) gelten nicht, wenn sich der Veräußerer und der Erwerber am 28. November 2008 über den später vollzogenen schädlichen Beteiligungserwerb oder ein anderes die Verlustnutzung ausschließendes Ereignis einig sind, der übernehmende Rechtsträger dies anhand schriftlicher Unterlagen nachweist und die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des Vorgangs maßgebende öffentliche Register bzw. bei Einbringungen der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bis zum 31. Dezember 2009 erfolgt."



 

Zitierungen von Artikel 6 JStG 2009

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 JStG 2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2009 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Umwandlungssteuergesetz
Artikel 6 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2791; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 27 UmwStG 2006 Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... ist. (8) § 4 Abs. 6 Satz 4 bis 6 sowie § 4 Abs. 7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794 ) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes ... ist. (9) § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794 ) sind erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen der schädliche ... November 2008 eintritt. § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794 ) gelten nicht, wenn sich der Veräußerer und der Erwerber am 28. November 2008 über ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wachstumsbeschleunigungsgesetz
G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950, 2010 I 534
Artikel 4 WaBeG Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
... Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt ...