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Artikel 5 - Steuerbürokratieabbaugesetz (StBürokratAbG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Dezember 2008 5. VermBG § 15

Dem § 15 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2373) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

 
„Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an eine amtlich bestimmte Stelle zu übermitteln ist. In der Rechtsverordnung können Ausnahmen zugelassen werden. In den Fällen des Satzes 2 kann auf das Ausstellen einer Bescheinigung nach Satz 1 verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer entsprechend unterrichtet wird. Durch die Datenfernübertragung gilt der Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 3 als erbracht."



 

Zitierungen von Artikel 5 Steuerbürokratieabbaugesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 StBürokratAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBürokratAbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 StBürokratAbG Inkrafttreten
... Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 30. Juli 2008 in Kraft. Die Artikel 5 und 16 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Januar 2010 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451
Artikel 2 MiKapBG Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert: 1. ...