Das
Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14a wird wie folgt gefasst:
§ 14a Steuererklärungspflicht
Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben."
- 2.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b eingefügt:
(9b) § 14a in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden."
- b)
- Der bisherige Absatz 9b wird Absatz 9c.
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550