§
48 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer einen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen."
- 2.
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550