Artikel 14 - Steuerbürokratieabbaugesetz (StBürokratAbG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 VermBDV § 8, § 11

Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträgern" durch die Wörter „durch Datenfernübertragung" ersetzt.

2.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist ab 1. Januar 2009 anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 14 Steuerbürokratieabbaugesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 StBürokratAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBürokratAbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 19 AmtshilfeRLUmsG Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt ... § 2 Absatz 2 Satz 1, die §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) weiter ...


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