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Artikel 16 - Steuerbürokratieabbaugesetz (StBürokratAbG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Dezember 2008 UStRG 2008 Artikel 10

Artikel 10 Nr. 2 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) wird wie folgt gefasst:

 
„2. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Zerlegung des Zinsabschlags nach dem Vierten Abschnitt dieses Gesetzes ist erstmals für das Kalenderjahr 2002 durchzuführen. § 8 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmalig für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. § 8 Abs. 1 Satz 5 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmalig für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt nicht für das auf das Kalenderjahr 2008 entfallende Steueraufkommen, das in 2009 abgeführt wird." "



 

Zitierungen von Artikel 16 Steuerbürokratieabbaugesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 StBürokratAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBürokratAbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 StBürokratAbG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 30. Juli 2008 in Kraft. Die Artikel 5 und 16 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. ...