(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates berufen. 2Erster Präsident der Stiftung wird der bisherige Geschäftsführer der Deutsches Historisches Museum-GmbH.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte der Stiftung, vollzieht die Beschlüsse des Kuratoriums, entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit dafür nicht das Kuratorium zuständig ist, und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident benötigt zu Rechtsgeschäften und Handlungen von erheblicher Bedeutung die Zustimmung des Kuratoriums.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 19 DHMG Stiftungsrat (vom 27.06.2020) ... (5) Mitglieder kraft Amtes sind die Präsidentin oder der Präsident ( § 7 ) und die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung „Haus der Geschichte der ... Gegen Entscheidungen des Stiftungsrates steht der Präsidentin oder dem Präsidenten ( § 7 ) ein Vetorecht zu, wenn sie gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die Satzung des ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum"
G. v. 14.06.2010 BGBl. I S. 784