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§ 22 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum" (DHMG)

§ 22 Übergangsregelung



Bis zur erstmaligen Konstituierung des Stiftungsrates und des wissenschaftlichen Beraterkreises nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 784) bleiben die zuvor bestehenden Gremien im Amt.



 
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Frühere Fassungen von § 22 DHMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.06.2010Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum"
vom 14.06.2010 BGBl. I S. 784

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 DHMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 DHMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DHMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum"
G. v. 14.06.2010 BGBl. I S. 784
Artikel 1 1. DHMGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum"
... Beraterkreis mit bis zu 15 Mitgliedern ein." 3. Folgender § 22 wird angefügt: „§ 22 Übergangsregelung Bis zur ... ein." 3. Folgender § 22 wird angefügt: „§ 22 Übergangsregelung Bis zur erstmaligen Konstituierung des Stiftungsrates und des ...