Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum" (EGDHMG k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2891 (Nr. 64); Geltung ab 30.12.2008
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum"
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum"


Artikel 1 ändert mWv. 30. Dezember 2008 DHMG

(voller Wortlaut siehe Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum" - DHMG)

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Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2008 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 3, Besoldungsgruppe B 5

In der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370) geändert worden ist, werden in Besoldungsgruppe B 3 nach der Angabe „Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung" die Angabe „Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung" und in Besoldungsgruppe B 5 nach der Angabe „Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen" die Angabe „Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum" eingefügt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Dezember 2008.



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