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Änderung § 1 Haushaltsgesetz 2009 vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans


(Text alte Fassung)

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 297.617.000.000 Euro festgestellt.

(Text neue Fassung)

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 303.307.000.000 Euro festgestellt.

(heute geltende Fassung) 
 

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