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Artikel 1 - Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009 (2. NHG 2009 k.a.Abk.)

G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290 (Nr. 48); Geltung ab 01.01.2009
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2009 HG 2009 § 1, § 2, § 11, § 22a (neu)

Das Haushaltsgesetz 2009 vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2899), das durch das Gesetz vom 27. Februar 2009 (BGBl. I S. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „297.617.000.000" durch die Angabe „303.307.000.000" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „36.877.740.000" durch die Angabe „49.078.836.000" ersetzt.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „7.000.000.000" durch die Angabe „12.000.000.000" ersetzt.

b)
Dem Wortlaut des Absatzes 5 werden die folgenden Sätze vorangestellt:

„Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 4.700.000.000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden."

4.
Dem § 22 wird folgender § 22a angefügt:

„§ 22a Doppelförderung nachgerüsteter partikelreduzierter Personenkraftwagen

Für Personenkraftwagen im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, die nach Feststellung der Zulassungsbehörde in der Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 nachträglich technisch so verbessert werden, dass sie einer der Partikelminderungsstufen PM 01 oder PM 0 bis PM 4 nach § 47 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, oder einer der Partikelminderungsklassen PMK 01 oder PMK 0 bis PMK 4 nach § 48 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, kommen Steuerbefreiungen nach § 3c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nicht zur Anwendung, wenn Zuschüsse aus dem Förderprogramm des Bundes für partikelreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor gewährt werden."