Das 
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 
21 des Gesetzes vom 
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:
- 0. 
- Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 101a wie folgt gefasst:
 
 § 101a Mitteilungen der Meldebehörden".
 
 
- 1. 
- In § 67e Satz 1 wird die Angabe oder § 18h Abs. 7" gestrichen.
 
 
- 2. 
- In § 69 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort Bundesentschädigungsgesetz," die Wörter dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz," eingefügt.
 
 
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2009
- 3. 
- § 101a wird wie folgt geändert:
 
 - a) 
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 § 101a Mitteilungen der Meldebehörden".
 
 
- b) 
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 (1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen (§ 196 Abs. 2 des Sechsten Buches) unverzüglich an die Deutsche Post AG."
 
 
- c) 
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 - aa) 
- Die Wörter Die Sterbefallmitteilungen" werden durch die Wörter Die Mitteilungen, die von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Post AG übermittelt werden," ersetzt.
 
 
- bb) 
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger, der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen sowie ausländischer Leistungsträger mit laufenden Geldleistungen in die Bundesrepublik Deutschland einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen sowie um Anschriften von Empfängern laufender Geldleistungen der Leistungsträger und der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen zu berichtigen oder deren Berichtigung zu veranlassen, und darüber hinaus".
 
 
- cc) 
- In Nummer 2 werden die Wörter Rentenversicherung und" gestrichen.
 
 
 
 
Ende abweichendes Inkrafttreten
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940