Das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel
21 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:
- 0.
- Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 101a wie folgt gefasst:
§ 101a Mitteilungen der Meldebehörden".
- 1.
- In § 67e Satz 1 wird die Angabe oder § 18h Abs. 7" gestrichen.
- 2.
- In § 69 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort Bundesentschädigungsgesetz," die Wörter dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz," eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2009
- 3.
- § 101a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 101a Mitteilungen der Meldebehörden".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen (§ 196 Abs. 2 des Sechsten Buches) unverzüglich an die Deutsche Post AG."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter Die Sterbefallmitteilungen" werden durch die Wörter Die Mitteilungen, die von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Post AG übermittelt werden," ersetzt.
- bb)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger, der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen sowie ausländischer Leistungsträger mit laufenden Geldleistungen in die Bundesrepublik Deutschland einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen sowie um Anschriften von Empfängern laufender Geldleistungen der Leistungsträger und der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen zu berichtigen oder deren Berichtigung zu veranlassen, und darüber hinaus".
- cc)
- In Nummer 2 werden die Wörter Rentenversicherung und" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940