§
27 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
- a)
- Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen."
- b)
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen."
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309