Artikel 4e - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze (ArbFlexiG k.a.Abk.)

Artikel 4e Änderung des Betriebsrentengesetzes


Artikel 4e wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 BetrAVG § 2, § 7

Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich."

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend."

2.
In § 7 Abs. 1a Satz 3 wird das Wort „sechs" durch das Wort „zwölf" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4e Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4e ArbFlexiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbFlexiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

RV-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 787
Artikel 3 RV-LVG Änderung des Betriebsrentengesetzes
... des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 4e des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, werden die ...


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