Artikel 1 - Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung (UntBeschG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2008 SGB III § 104, § 106, § 160, § 281

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 106 wie folgt gefasst:

„§ 106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung".

2.
§ 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches und".

c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

3.
§ 106 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Bildungsmaßnahmen" ein Komma und die Wörter „Unterstützter Beschäftigung" eingefügt.

b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bildungsmaßnahmen" ein Komma und die Wörter „Unterstützter Beschäftigung" eingefügt.

4.
In § 160 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Grundausbildung" ein Komma und die Wörter „der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches" eingefügt.

5.
§ 281 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund zu erheben und in ihren Statistiken zu berücksichtigen. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden. Sie sind in einem durch technische und organisatorische Maßnahmen von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen Daten."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 UntBeschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UntBeschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung (MighEV)
V. v. 29.09.2010 BGBl. I S. 1372
Eingangsformel MighEV
... Absatz 2 Satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) eingefügt worden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), wird wie folgt geändert: 1. ...


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