Artikel 3 - Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung (UntBeschG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2008 SGB VI § 1, § 3, § 162, § 168

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „sollen" ein Semikolon und die Wörter „dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches" eingefügt.

2.
In § 3 Satz 5 wird nach der Angabe „Nr. 2" die Angabe „oder 3" eingefügt.

3.
In § 162 Nr. 3 werden nach dem Wort „sollen" die Wörter „oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden" eingefügt.

4.
In § 168 Abs. 1 wird nach Nummer 3a folgende Nummer 3b eingefügt:

„3b. bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger,".

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 UntBeschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UntBeschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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