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Artikel 4 - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze (ArbFlexiG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 SGB VI § 31, § 66, § 70, § 113, § 254d, § 256a, mWv. 1. Juli 2009 § 153, § 66, § 70, § 113, § 254d, § 256a

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:

0.
In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „stationäre" gestrichen.

1.
§ 66 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben und".

2.
In § 70 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten" durch die Wörter „nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten" ersetzt.

3.
§ 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

„7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

4.
Dem § 153 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches übertragene Wertguthaben sind nicht Teil des Umlageverfahrens. Insbesondere sind die aus der Übertragung und Verwendung von Wertguthaben fließenden und zu verwaltenden Mittel keine Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 254d Abs. 1 Nr. 4b wird wie folgt gefasst:

„4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung".

6.
In § 256a Abs. 1a werden die Wörter „nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten" durch die Wörter „nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

6a.
In § 66 Abs. 1 Nr. 7, § 70 Abs. 3 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 254d Abs. 1 Nr. 4b, § 256a Abs. 1a wird jeweils die Angabe „§ 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3" durch die Angabe „§ 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ArbFlexiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbFlexiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 ArbFlexiG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
...  (3) Artikel 1 Nr. 2b, § 7g in Nr. 4, Nr. 4a, Nr. 6a, Nr. 7 und Nr. 8, Artikel 4 Nr. 4 und Nr. 6a, Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe c sowie Artikel 6a treten am 1. Juli 2009 in Kraft. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
Artikel 3 UntBeschG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt geändert: 1. ...