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Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes (1. WoGGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Wohngeldgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 30. Dezember 2008 WoGG § 7, § 8, § 14, § 18, § 23, § 35, § 44 (neu)

Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 43 folgende Angabe eingefügt:

„§ 44 Einmaliger zusätzlicher Wohngeldbetrag".

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausschluss besteht nicht, wenn

1.
die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder

2.
durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und

a)
die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder

b)
der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausschluss besteht nicht, wenn

1.
die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder

2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen."

3.
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Der Ausschluss vom Wohngeld besteht" die Wörter „vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Der Ausschluss besteht" die Wörter „vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" eingefügt.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 7g Abs. 1 bis 4" die Angabe „und 7" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nr. 30 werden nach den Wörtern „erfasst sind" die Wörter „oder wenn kein Fall des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 vorliegt" eingefügt.

5.
In § 18 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Ehe- oder Lebenspartner" durch die Wörter „Ehegatten oder Lebenspartner" und die Wörter „Ehe- oder Lebenspartnerin" durch das Wort „Lebenspartnerin" ersetzt.

6.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

„a) der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin,

 
b)
der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder die frühere Lebenspartnerin,".

7.
In § 35 Abs. 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

„10. die Höhe des nach § 44 geleisteten einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages nach der Anzahl der nach § 44 zu berücksichtigenden Personen."

8.
Folgender § 44 wird angefügt:

„§ 44 Einmaliger zusätzlicher Wohngeldbetrag

(1) Ist Wohngeld bewilligt worden und liegt mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009, ist von Amts wegen ein einmaliger zusätzlicher Wohngeldbetrag nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Personen zu leisten. Zu berücksichtigende Personen im Sinne des Satzes 1 sind die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder im Sinne des § 4 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6). Der einmalige zusätzliche Wohngeldbetrag beträgt für

eine zu berücksichtigende
Person
100 Euro,
zwei zu berücksichtigende
Personen
130 Euro,
drei zu berücksichtigende
Personen
155 Euro,
vier zu berücksichtigende
Personen
180 Euro,
fünf zu berücksichtigende
Personen
205 Euro und
jede weitere zu berücksichtigende
Person zusätzlich
25 Euro.


 
(2) Für die Berechnung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages ist die Anzahl der zu berücksichtigenden Personen maßgebend, die bei der Wohngeldbewilligung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu Grunde gelegt wurde. Liegt der Wohngeldbewilligung für Oktober 2008 bis März 2009 eine unterschiedliche Anzahl der zu berücksichtigenden Personen zu Grunde, ist der erste Monat des Zeitraums Oktober 2008 bis März 2009 maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde.

(3) Der einmalige zusätzliche Wohngeldbetrag wird nur an den Wohngeldempfänger, ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, die wohngeldberechtigte Person oder an ein anderes Haushaltsmitglied geleistet. Im Übrigen bleiben § 28 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und § 26 unberührt.

(4) Wird nach der Leistung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages der Wohngeldbescheid, welcher der Wohngeldbewilligung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu Grunde liegt, aufgehoben oder unwirksam, ist dieser Betrag abweichend von § 28 Abs. 6 nur zu erstatten, wenn für keinen der Monate Oktober 2008 bis März 2009 ein Wohngeldanspruch mehr besteht. Entfällt auf Grund der Aufhebung oder der Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides nach Satz 1 der Wohngeldanspruch für den Monat, der für die Berechnung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages nach Absatz 2 maßgebend war, und besteht der Wohngeldanspruch noch für mindestens einen der Monate Oktober 2008 bis März 2009, ist über die Leistung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 neu zu entscheiden, wenn sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Personen ändert. Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewilligt worden, liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums in einem der Monate Januar bis März 2009 und wird der Wohngeldbescheid nach Satz 1 mindestens für die Monate Oktober bis Dezember 2008 aufgehoben oder unwirksam, bleibt für die Berechnung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder nach § 4 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung für den ersten Monat des Zeitraums Januar bis März 2009, für den Wohngeld bewilligt wurde, maßgebend. Satz 3 gilt auch, wenn bereits nach § 27 oder § 42 Abs. 2 oder Abs. 5 entschieden worden ist.

(5) Der einmalige zusätzliche Wohngeldbetrag ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen."


Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Dezember 2008.