Eingangsformel - Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen (1. FlugLSV)

V. v. 27.12.2008 BGBl. I S. 2980 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 101 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.12.2008; FNA: 2129-4-5-1 Umweltschutz
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:



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