(1) Die für die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs nach §
4 Abs. 5 Satz 1 des
Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm bedeutsame Änderung der Höhe des äquivalenten Dauerschallpegels um mindestens 2 Dezibel (A) wird ermittelt, indem die Differenz zwischen dem äquivalenten Dauerschallpegel L
Aeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 des bestehenden Lärmschutzbereichs und dem für dieselben Immissionsorte neu berechneten äquivalenten Dauerschallpegel L
Aeq Tag aufgrund des voraussehbaren Flugbetriebs gebildet wird, der sich infolge einer Änderung in der Anlage oder im Betrieb eines Flugplatzes ergibt. Entsprechend wird die Differenz zwischen dem äquivalenten Dauerschallpegel L
Aeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone des bestehenden Lärmschutzbereichs und dem für dieselben Immissionsorte neu berechneten äquivalenten Dauerschallpegel L
Aeq Nacht gebildet.
(2) Die für die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs nach §
4 Abs. 3 Satz 2 des
Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vorausgesetzte Änderung der Höhe des äquivalenten Dauerschallpegels um mindestens 2 Dezibel (A) wird entsprechend Absatz 1 mit der Maßgabe ermittelt, dass es auf den voraussehbaren Flugbetrieb ankommt, der sich allein infolge einer sonstigen wesentlichen baulichen Erweiterung eines Flugplatzes ergibt.