Änderung § 20 ROG vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 ROG, alle Änderungen durch Artikel 159 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des ROG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 ROG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 20 ROG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 159 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes


(Text alte Fassung)

Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig ist.

(Text neue Fassung)

Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist.




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